Garantiebedingungen – MagnaGen GmbH
Garantiebedingungen der MagnaGen GmbH für Stromerzeuger und Notstromaggregate
MagnaGen GmbH
Pfitznerstraße 30 – 86938 Schondorf
www.notstromdiesel.com
A. Gewährleistungsbedingungen
Für Mängel der Lieferung haftet die MagnaGen GmbH (vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung) unter Ausschluss weiterer Ansprüche wir folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der MagnaGen GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist nachweisbar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen. Ersetzte Teile werden Eigentum der MagnaGen GmbH.
- Die Feststellung solcher Mängel ist der MagnaGen GmbH unverzüglich, bei Unternehmern spätestens innerhalb von 3 Tagen, schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der MagnaGen GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit die Geltung der VOB/B insgesamt, d.h. ohne wesentliche Einschränkungen, im Vertrag vereinbart wurde, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers die dortigen Regelungen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß, Alterung und Verbrauch) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Zunächst ist der MagnaGen GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X der Lieferbedingungen der MagnaGen GmbH – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt.
Kommt im Falle einer gewünschten Minderung keine Einigung der Parteien über die Höhe des Minderungsbetrages zustande, entscheidet ein Gutachten eines Sachverständigen, der von der für den Vertragsort der Lieferung zuständigen IHK benannt wird. Die Kosten des Gutachtens fallen dem Besteller zur Last. - Soweit die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt, ist die MagnaGen GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Der Anspruch des Bestellers auf Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die MagnaGen GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die MagnaGen GmbH gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt Ziff.7 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X der Lieferbedingungen der MagnaGen GmbH. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt A. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die MagnaGen GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind – vorbehaltlich nachstehender Garantiebedingungen - ausgeschlossen.
B. Garantiebedingungen
Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung gewährt die MagnaGen GmbH über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus dem Besteller eine Garantie nach folgenden Maßgaben:
I. Serienstromerzeuger
- Werden die Stromerzeuger nach den Vorgaben der MagnaGen GmbH ordnungs- und bestimmungsgemäß eingebaut, gelagert, betrieben, gewartet und instand gehalten, so gewährt die MagnaGen GmbH auf die Funktionsfähigkeit der Stromerzeuger eine Garantie von einem Jahr für End- und Firmenkunden, maximal jedoch 1000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erreicht wird.
- Die Garantiezeit beginnt mit Auslieferung des Stromerzeugers an den Endkunden.
- Von der Garantie ausgenommen sind:
- Teile, die nicht ursprünglicher Bestandteil der Lieferung der MagnaGen GmbH sind bzw. nachträglich ohne schriftliches Einverständnis der MagnaGen GmbH eingefügt wurden,
- Teile, die infolge eines von außen einwirkenden Mangels oder Umstands ihre Funktionsfähigkeit verlieren,
- Verschleißteile, Betriebs- und Hilfsstoffe wie z. B. Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Zündkerzen, Anlasser, Einspritzpumpen und –düsen, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie Kleinmaterialien (Schrauben, Klemmen und dgl.).
Hierauf bezogene Kosten der Untersuchung, des Austauschs und der Reparatur gehen zu Lasten des Bestellers. - Im Garantiefall werden nach Wahl der MagnaGen GmbH die fehlerhaften Teile ersetzt oder repariert. Für ersetzte oder reparierte Teile wird nur innerhalb der für den Stromerzeuger insgesamt geltenden, ursprünglichen Laufzeit Garantie gewährt. Eine Verlängerung der Garantiezeit findet durch den Garantiefall nicht statt.
- Der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder Dritter ist ausgeschlossen.
- Die Garantieleistung erfolgt ohne Berechnung und ist auf den Wert des Stromerzeugers zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Ersetzte Teile werden Eigentum der MagnaGen GmbH. Soweit Garantieleistungen außerhalb unserer Geschäftszeiten zu erbringen sind, gehen die hiermit verbundenen Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
II. Netzersatzanlagen
- Wird innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage ein Wartungsvertrag mit der MagnaGen GmbH geschlossen, so wird dem Besteller eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit der Netzersatzanlage für die Laufzeit des Vertrages, höchstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren seit Inbetriebnahme, gewährt.
- Die Garantiezeit beginnt unabhängig von der Inbetriebnahme der Netzersatzanlage spätestens drei Monate nach Auslieferung an den Besteller.
- Garantieansprüche sind unabhängig von der Garantiezeit ausgeschlossen bei,
- nicht den Vorgaben der MagnaGen GmbH entsprechendem, bestimmungswidrigem Betrieb
- nicht ordnungsgemäßer Außerbetriebnahme und Lagerung - Netzersatzanlagen, die eine Laufleistung von 300 Betriebsstunden pro Jahr überschreiten. - Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. I Ziff.3 – 6 entsprechend.
III. Blockheizkraftwerke und Dauerbetriebsaggregate
- Wird innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerks / Dauerbetriebsaggregates ein Instandhaltungsvertrag mit der MagnaGen GmbH geschlossen, so wird dem Besteller eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit des Aggregats für die Laufzeit des Vertrages gewährt. Andernfalls beschränkt sich die Garantie auf eine Laufzeit von einem Jahr, bzw. 1000 Betriebsstunden.
- Die Garantie ist ausgeschlossen bei,
- nicht den Vorgaben der MagnaGen GmbH entsprechendem, bestimmungswidrigem Betrieb
- nicht ordnungsgemäßer Außerbetriebnahme und Lagerung - Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. I Ziff.3 – 6 entsprechend.
IV. Geltungsbereich, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
- Für alle Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Garantievertrag gilt deutsches Recht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Garantievertrag ist für beide Parteien Landsberg am Lech.
Stand 06.08.2016